Erstellung von Schiedsgutachten

Um die Gerichte zu entlasten und eine Einigung zweier Parteien über ein Streitbefangenes Objekt ohne Beschreitung des Rechtsweges kurzfristig zu ermöglichen, wurde vom Gesetzgeber das so genannte Schiedsgutachten ins Leben gerufen. Das Schiedsgutachten unterscheidet sich vom außergerichtlichen Gutachten (Privatgutachten) lediglich darin, dass der Vertrag mit dem  Sachverständigen nicht von einer, sondern von beiden Parteien geschlossen wird. Beide Parteien einigen sich im Vorfeld auf einen Sachverständigen und verpflichten sich in einem gemeinsamen Vertrag mit dem SV, den Ergebnissen und Empfehlungen des Gutachtens Folge zu leisten. Ein Verweigern der Anerkenntnis des Gutachtens der Partei, in deren Sinn das Ergebnis nicht liegt, wird ausgeschlossen. Auf diesem Wege soll vor allem eine schnelle Einigung ermöglicht werden und die Kosten für Gerichte und Anwälte eingespart werden.

Das selbstständige Beweisverfahren:
Das selbstständige Beweisverfahren wurde anstelle des früheren Beweissicherungsverfahrens gemäß §§ 485 ff. ZPO im Rechtspflege - Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 am 01.04.1991 eingeführt. Ziel des Beweisverfahrens ist es, die Verfahren zu vereinfachen und die Gerichte durch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu entlasten. Da hierbei der beauftragte Sachverständige nicht von den Parteien oder etwa nur einer Partei ausgewählt, sondern vom Gericht bestimmt wird hat das erstellte Gutachten im später ggf. stattfindenden Prozess Bestand. Nachteilig wirkt sich die Bestellung des SV durch das Gericht auf die Dauer der Beweisaufnahme aus. So können zwischen Antragstellung bei Gericht und Beweisaufnahme durch den SV schon mal ein paar Wochen verstreichen.

Beurteilung von Versicherungsschäden:
Oftmals tritt gleichzeitig zu einem Schadensereignis der Streitfall zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer ein. In vielen Fällen fühlt sich der Versicherungsnehmer von seiner Versicherung übervorteilt, die den Schaden nicht so erstatten möchte, wie der Versicherungsnehmer als recht und billig erachtet. Umgekehrt verhält es sich aus Sicht der Versicherung. Vielfach entsteht bei dieser der Verdacht, langjährige Kunden wollen sich durch einen Schaden die vielleicht jahrzehntelang gezahlte Prämie zumindest teilweise zurückholen. In diesem Fall kann beiden Parteien durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geholfen werden. Durch Erstattung eines außergerichtlichen oder eines Schiedsgutachtens werden vom SV die tatsächlich angefallenen Schäden aufgenommen und neutral bewertet. So kommen beide Parteien garantiert zu ihrem Recht.

Das Privatgutachten:
In der Regel wird es in Bauprozessen notwendig sein, ein Privatgutachten vor Eingehung eines Prozesses in Auftrag zu geben. Mit Hilfe eines Gutachtens wird es dem Anwalt üblicherweise erst möglich sein dem Gericht eine richtige Darstellung der baufachlichen bzw. bautechnischen Situation und Problematik zu liefern und auf diese Weise den Sach- und Schadensstand ausreichend dem Gericht nahezubringen, zumal nicht immer davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht die eigene notwendige Sachkunde besitzt. Mängel in der schriftsätzlichen Darstellung im Gerichtsverfahren, die durch die unterlassene Einholung eines Gutachtens bedingt sein können, bergen die Gefahr in sich, dass das Gericht den Parteivortrag für unschlüssig erachtet und das gerichtliche Verfahren deshalb nicht in die Beweisaufnahme übergeht. Ein ordentlich erstelltes Gutachten wird das Gericht quasi zwingen sich intensiver mit der Sach- und Rechtslage auseinander zu setzen und das Verfahren nicht „voreilig“ durch abweisendes Urteil zu beenden. Auch der nur beratende Rechtsanwalt wird vielfach schon für ein Beratungsgespräch ein Gutachten benötigen, damit er in die Lage versetzt wird, die oft schwierige Sachlage richtig zu erfassen und darauf basierend seinem Mandanten einen Rat zu erteilen und letztendlich die Erfolgsaussichten und Risiken eines Gerichtsverfahrens einschätzen zu können. Im Rahmen der Kostenerstattung eines gewonnen Prozesses stellt sich für den Rechtssuchenden die Frage, inwieweit auch die Kosten eines zuvor eingeholten außergerichtlichen Gutachtens von der Gegenseite zu erstatten sind. In der Regel sehen die Gerichte die Kosten des Privatgutachtens als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung an und können daher gegen den Gegner festgesetzt werden.

Kosten für Privatgutachten sind erstattungsfähig:
Häufig schrecken Verbraucher, auch wenn Sie mit den Leistungen ihres Handwerkers nicht zufrieden sind, vor den Kosten und Folgen eines Gerichtsstreites zurück. Die Frage nach einem Privatgutachten kommt auf, aber hier besteht oft Unsicherheit, wer dieses denn letztendlich bezahlt. Die Frage wird in §91 Abs. 1 ZPO beantwortet. Danach muss die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen. Allerdings müssen diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein. In der Rechts-Sprechung und Literatur hat sich hieraus der Leitsatz entwickelt, dass ein Privatgutachten dann erstattungsfähig ist, wenn eine ausreichende Klagegrundlage nur durch einen Sachverständigen beschafft werden konnte, das Gutachten also für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

Bauabnahmen nach VOB §12
§12 Abs. 4.Satz 1
Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine der Vertragsparteien dies verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen sachverständigen hinzuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen

§12 Abs. 4. Satz 2
Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftraggebers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist hierzu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.


Robert Weber

Sachverständiger im Schreinerhandwerk

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